Tafel 3.3: 'Zentrale Entscheidungsbegründung' mit Teilargumenten, verbesserte und deduktiv gültige Fassung
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Zentrale Entscheidungsbegründung>
(1) Ein Urteil eines Zivilrichters, das auf Grund "allgemeiner
Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu einer
Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt, verletzt das
Grundrecht des Verurteilten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn
der Zivilrichter in der Urteilsfindung die Bedeutung des
Grundrechts gegenüber dem Wert des im "allgemeinen Gesetz"
geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich
Verletzten unrichtig abwägt.
(2) Das Landgericht hat bei seiner Urteilsfindung die Bedeutung
des Grundrechts gegenüber dem Wert des im "allgemeinen Gesetz"
geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich
Verletzten unrichtig abgewogen.
(3) Das Urteil des Landgerichts ist ein Urteil eines Zivilrichters,
das auf Grund "allgemeiner Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art
(nämlich § 826 BGB) im Ergebnis zu einer Beschränkung der
Meinungsfreiheit gelangt.
----
(4) Das Urteil des Landgerichts verletzt das Grundrecht des
Verurteilten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
(5) Verletzt ein Urteil ein Grundrecht des Verurteilten, so wird
das Urteil aufgehoben und die Sache wird an das urteilende
Gericht zurückverwiesen.
----
(6) [Aufhebung und Zurückweisung]: Das Urteil des Landgerichts
wird aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Vorherige Tafel 3.2: Argument 'Zentrale Entscheidungsbegründung', erste Fassung
Nächste Tafel 3.4: Feingliederung des zu rekonstruierenden Abschnitts B.II