Argumentationsanalyse

Tafel 3.9: Argument 'Sinn der Bindung der Rechtssprechung an Grundrechte', verbesserte Rekonstruktion

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte (neu)>

(1) Die Grundrechte binden kraft Verfassungsgebots (Art. 1, Abs. 3
    GG) Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
    unmittelbar geltendes Recht. 
(2) Wenn die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
    Rechtsprechung kraft Verfassungsgebots binden, dann tun sie
    dies in jeder ihrer verfassungsrechtlichen Funktionen.
(3) [Grundrechte als objektive Wertordnung]: Es gehört zu den
    verfassungsrechtlichen Funktionen der Grundrechte, dass sie
    eine objektive Wertordnung darstellen, in deren Geiste das
    gesamte Recht ausgelegt werden muss. (GS1)
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(4) Die Grundrechte (in ihrer Funktion) als objektive Wertordnung,
    in deren Geiste das gesamte Recht ausgelegt werden muss,
    binden Rechtsprechung kraft Verfassungsgebots.
(5) Wenn die Grundrechte als objektive Wertordnung, in deren Geiste
    das gesamte Recht ausgelegt werden muss, Rechtsprechung kraft
    Verfassungsgebots binden, dann muss die Rechtsprechung kraft
    Verfassungsgebots das gesamte Recht im Lichte der Grundrechte
    auslegen.
(6) Wenn die Rechtsprechung kraft Verfassungsgebots das gesamte
    Recht im Lichte bestimmter Normen auslegen muss, dann muss ein
    urteilender Richter kraft Verfassungsgebots für jede der Normen
    erstens prüfen, ob die von ihm anzuwendenden Vorschriften durch
    die Norm beeinflusst sind und muss – trifft das zu – bei
    Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zweitens die sich
    hieraus ergebende Modifikation beachten.
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(7) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Vorschriften des
    bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter hat kraft
    Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm anzuwendenden
    Vorschriften des bürgerlichen Rechts durch das Grundrecht
    beeinflusst sind und hat – trifft das zu – bei Auslegung und
    Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende
    Modifikation des Privatrechts zu beachten.
(8) Missachtet ein Richter ein Verfassungsgebot zur Prüfung und
    Beachtung eines Grundrechts, so verletzt der Richter durch
    sein Urteil das entsprechende Grundrecht.
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(9) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Vorschriften des
    bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein
    Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er nicht prüft, ob die
    von ihm anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts
    durch das Grundrecht beeinflusst sind oder – sollte dies
    bejaht werden – bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften
    die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts
    missachtet.
Argument Map n0 Grundrechte als objektive Wertordnung Es gehört zu den verfassungsrechtlichen Funktionen der Grundrechte, dass sie eine objektive Wertordnung darstellen, in deren Geiste das gesamte Recht ausgelegt werden muss. (GS1) n1 Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte (neu) n0->n1

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