Tafel 3.2: Argument 'Zentrale Entscheidungsbegründung', erste Fassung
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Zentrale Entscheidungsbegründung>
(1) Ein Urteil eines Zivilrichters, das auf Grund "allgemeiner
Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu einer
Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt, verletzt das
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn der Zivilrichter
die Bedeutung des Grundrechts gegenüber dem Wert des im
"allgemeinen Gesetz" geschützten Rechtsguts für den durch die
Äußerung angeblich Verletzten unrichtig abwägt.
(2) Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung des Verhaltens des
Beschwerdeführers die besondere Bedeutung verkannt, die dem
Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch dort zukommt, wo es
mit privaten Interessen anderer in Konflikt tritt.
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(3) Das Urteil des Landgerichts verletzt das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes
und wird deshalb aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
Hamburg zurückverwiesen.
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