Argumentationsanalyse

Tafel 3.2: Argument 'Zentrale Entscheidungsbegründung', erste Fassung

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Zentrale Entscheidungsbegründung>

(1) Ein Urteil eines Zivilrichters, das auf Grund "allgemeiner
    Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu einer
    Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt, verletzt das
    Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn der Zivilrichter
    die Bedeutung des Grundrechts gegenüber dem Wert des im
    "allgemeinen Gesetz" geschützten Rechtsguts für den durch die
    Äußerung angeblich Verletzten unrichtig abwägt.   
(2) Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung des Verhaltens des
    Beschwerdeführers die besondere Bedeutung verkannt, die dem
    Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch dort zukommt, wo es
    mit privaten Interessen anderer in Konflikt tritt.    
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(3) Das Urteil des Landgerichts verletzt das Grundrecht des
    Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes
    und wird deshalb aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
    Hamburg zurückverwiesen.
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