Argumentationsanalyse

Tafel 3.3: 'Zentrale Entscheidungsbegründung' mit Teilargumenten, verbesserte und deduktiv gültige Fassung

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Zentrale Entscheidungsbegründung>

(1) Ein Urteil eines Zivilrichters, das auf Grund "allgemeiner
    Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu einer
    Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt, verletzt das
    Grundrecht des Verurteilten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn
    der Zivilrichter in der Urteilsfindung die Bedeutung des
    Grundrechts gegenüber dem Wert des im "allgemeinen Gesetz"
    geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich
    Verletzten unrichtig abwägt.
(2) Das Landgericht hat bei seiner Urteilsfindung die Bedeutung
    des Grundrechts gegenüber dem Wert des im "allgemeinen Gesetz"
    geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich
    Verletzten unrichtig abgewogen.
(3) Das Urteil des Landgerichts ist ein Urteil eines Zivilrichters,
    das auf Grund "allgemeiner Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art
    (nämlich § 826 BGB) im Ergebnis zu einer Beschränkung der
    Meinungsfreiheit gelangt.
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(4) Das Urteil des Landgerichts verletzt das Grundrecht des
    Verurteilten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
(5) Verletzt ein Urteil ein Grundrecht des Verurteilten, so wird
    das Urteil aufgehoben und die Sache wird an das urteilende
    Gericht zurückverwiesen.
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(6) [Aufhebung und Zurückweisung]: Das Urteil des Landgerichts
    wird aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Hamburg
    zurückverwiesen.
Argument Map n0 Aufhebung und Zurückweisung Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. n1 Zentrale Entscheidungsbegründung n1->n0

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