Argumentationsanalyse

Tafel 3.6: Argument 'Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit', implizite Prämisse

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit>

(1) Der Zivilrichter verletzt durch sein Urteil Grundrechte, wenn
    er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht
    verkennt. (GS3)
(2) *Wenn ein Zivilrichter in einem Urteil, das auf Grund 
    "allgemeiner Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis
    zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt, die
    Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gegenüber dem
    Wert des im "allgemeinen Gesetz" geschützten Rechtsguts für
    den durch die Äußerung angeblich Verletzten unrichtig abwägt,
    dann verkennt er die Einwirkung dieses Grundrechts auf das
    bürgerliche Recht.*
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(3) Ein Urteil eines Zivilrichters, das auf Grund "allgemeiner
    Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu einer
    Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt, verletzt das
    Grundrecht des Verurteilten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn
    der Zivilrichter in der Urteilsfindung die Bedeutung des
    Grundrechts gegenüber dem Wert des im "allgemeinen Gesetz"
    geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich
    Verletzten unrichtig abwägt.
  +> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
Argument Map n0 Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit n1 Zentrale Entscheidungsbegründung n0->n1

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