Tafel 3.8: Argument 'Sinn der Bindung der Rechtssprechung an Grundrechte', erste Fassung
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte>
(1) Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(Art. 1, Abs. 3 GG)
(2) Zivilrichter sind Teil der Rechtsprechung.
(3) Würde ein Zivilrichter die Einwirkung eines Grundrechts auf
eine Norm des bürgerlichen Rechts verkennen, ohne dass sein
Urteil dadurch das entsprechende Grundrecht verletzt, so wäre
er nicht an die Grundrechte gebunden.
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(4) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Normen des
bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein
Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er die Einwirkung des
Grundrechts auf die jeweilige Norm des bürgerlichen Rechts
verkennt. (GS3)
+> <Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit>
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