Argumentationsanalyse

Tafel 3.8: Argument 'Sinn der Bindung der Rechtssprechung an Grundrechte', erste Fassung

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte>

(1) Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
    Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
    (Art. 1, Abs. 3 GG)
(2) Zivilrichter sind Teil der Rechtsprechung.
(3) Würde ein Zivilrichter die Einwirkung eines Grundrechts auf
    eine Norm des bürgerlichen Rechts verkennen, ohne dass sein
    Urteil dadurch das entsprechende Grundrecht verletzt, so wäre
    er nicht an die Grundrechte gebunden.
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(4) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Normen des
    bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein
    Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er die Einwirkung des
    Grundrechts auf die jeweilige Norm des bürgerlichen Rechts
    verkennt. (GS3)
  +> <Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit>
Argument Map n0 Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte n1 Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit n0->n1

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