Tafel 3.12: Entfaltung der Normprämisse (6) in 'Sinn der Bindung der Rechtssprechung an Grundrechte'
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte>
(6) Wenn die Rechtsprechung kraft Verfassungsgebots das gesamte
Recht im Lichte bestimmter Normen auslegen muss, dann muss ein
Richter ... die sich hieraus ergebende Modifikation
*vollumfänglich* beachten.
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(7) ...
(8) ...
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(9) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Vorschriften des
bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein
Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er nicht prüft, ob die
von ihm anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts
durch das Grundrecht beeinflusst sind oder – sollte dies
bejaht werden – bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften
die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts
nicht *vollumfänglich* beachtet.
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