Tafel 3.13: Modifizierte Prämisse in dem Argument 'Zentrale Entscheidungsbegründung'
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Zentrale Entscheidungsbegründung>
(1) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Vorschriften des
bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein
Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er nicht prüft, ob die
von ihm anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts
durch das Grundrecht beeinflusst sind oder – sollte dies
bejaht werden – bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften
die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts
nicht *vollumfänglich* beachtet.
<+ <Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte (neu)>
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(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Das Landgericht Hamburg hat bei Auslegung und Anwendung der
"allgemeinen Gesetze" die sich aus der Drittwirkung des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit ergebende Modifikation des
Privatrechts nicht *vollumfänglich* beachtet.
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(7) ...
(8) ...
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(9) [Aufhebung und Zurückweisung]
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