Argumentationsanalyse

Tafel 3.13: Modifizierte Prämisse in dem Argument 'Zentrale Entscheidungsbegründung'

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Zentrale Entscheidungsbegründung>

(1) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Vorschriften des
    bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein
    Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er nicht prüft, ob die
    von ihm anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts
    durch das Grundrecht beeinflusst sind oder – sollte dies
    bejaht werden – bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften
    die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts
    nicht *vollumfänglich* beachtet.
  <+ <Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte (neu)>
----
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Das Landgericht Hamburg hat bei Auslegung und Anwendung der
    "allgemeinen Gesetze" die sich aus der Drittwirkung des
    Grundrechts auf Meinungsfreiheit ergebende Modifikation des
    Privatrechts nicht *vollumfänglich* beachtet.
----
(7) ...
(8) ...
----
(9) [Aufhebung und Zurückweisung]
Argument Map n0 Aufhebung und Zurückweisung n1 Zentrale Entscheidungsbegründung n1->n0 n2 Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte (neu) n2->n1

Vorherige Tafel 3.12: Entfaltung der Normprämisse (6) in 'Sinn der Bindung der Rechtssprechung an Grundrechte'

Nächste Tafel 3.14: Argument 'Zentrale Entscheidungsbegründung', aufgrund der Norm-Entfaltung überarbeitete und verbesserte Fassung

← Home