Tafel 3.14: Argument 'Zentrale Entscheidungsbegründung', aufgrund der Norm-Entfaltung überarbeitete und verbesserte Fassung
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Zentrale Entscheidungsbegründung>
(1) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Vorschriften des
bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein
Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er nicht prüft, ob die
von ihm anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts
durch das Grundrecht beeinflusst sind oder – sollte dies bejaht
werden – bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die
sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts nicht
vollumfänglich beachtet.
(2) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) bürgerlich-
rechtlicher Art, die zwingendes Recht enthalten, sind durch
das Grundrecht auf Meinungsfreiheit *in besonders hohem Maße*
beeinflusst.
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(3) Der Zivilrichter verletzt durch sein Urteil das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit, wenn er bei Auslegung und Anwendung der
"allgemeinen Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art, die zwingendes
Recht enthalten, nicht vollumfänglich beachtet, wie das
Grundrecht auf Meinungsfreiheit die privatrechtliche Norm
*in besonders hohem Maße* modifiziert.
(4) [Allgemeine Gesetze im LGUrteil]: Das Urteil des Landgerichts
Hamburg ist ein Urteil eines Zivilrichters, in dem "allgemeine
Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art, die zwingendes Recht
enthalten, (nämlich § 826 BGB) anzuwenden sind.
(5) Das Landgericht Hamburg hat bei Auslegung und Anwendung der
"allgemeinen Gesetze" nicht vollumfänglich beachtet, wie das
Grundrecht auf Meinungsfreiheit die privatrechtliche Norm
*in besonders hohem Maße* modifiziert.
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(6) Das Landgericht verletzt durch sein Urteil das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit.
(7) Verletzt ein Urteil ein Grundrecht, so wird das Urteil
aufgehoben und die Sache wird an das urteilende Gericht
zurückverwiesen.
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(8) [Aufhebung und Zurückweisung]: Das Urteil des Landgerichts
wird aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen.
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