Argumentationsanalyse

Tafel 3.15: Argument 'Verwandtschaft bürgerliches und öffentliches Recht' als Stützung von 'Zentrale Entscheidungsbegründung', Detailrekonstruktion

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Verwandtschaft bürgerliches und öffentliches Recht>

(1) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) bürgerlich-
    rechtlicher Art, die zwingendes Recht enthalten, sind
    privatrechtliche Vorschriften, die zwingendes Recht enthalten.
(2) Privatrechtliche Vorschriften, die zwingendes Recht enthalten,
    sind aus Gründen des gemeinen Wohls der Herrschaft des
    Privatwillens entzogen und dienen der verbindlichen Gestaltung
    der Rechtsbeziehungen zwischen den Einzelnen.
(3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen des gemeinen Wohls der
    Herrschaft des Privatwillens entzogen sind und der
    verbindlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den
    Einzelnen dienen, weisen eine funktionale Analogie zu
    Vorschriften des öffentlichen Rechts auf.
(4) Alle privatrechtlichen Vorschriften, die eine funktionale
    Analogie zum öffentlichen Recht aufweisen, sind in besonders
    hohem Maße durch die Grundrechte beeinflusst. 
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(5) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) bürgerlich-
    rechtlicher Art, die zwingendes Recht enthalten, sind durch
    das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in besonders hohem Maße
    beeinflusst.
     +> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
Argument Map n0 Verwandtschaft bürgerliches und öffentliches Recht n1 Zentrale Entscheidungsbegründung n0->n1

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