Tafel 3.15: Argument 'Verwandtschaft bürgerliches und öffentliches Recht' als Stützung von 'Zentrale Entscheidungsbegründung', Detailrekonstruktion
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Verwandtschaft bürgerliches und öffentliches Recht>
(1) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) bürgerlich-
rechtlicher Art, die zwingendes Recht enthalten, sind
privatrechtliche Vorschriften, die zwingendes Recht enthalten.
(2) Privatrechtliche Vorschriften, die zwingendes Recht enthalten,
sind aus Gründen des gemeinen Wohls der Herrschaft des
Privatwillens entzogen und dienen der verbindlichen Gestaltung
der Rechtsbeziehungen zwischen den Einzelnen.
(3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen des gemeinen Wohls der
Herrschaft des Privatwillens entzogen sind und der
verbindlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den
Einzelnen dienen, weisen eine funktionale Analogie zu
Vorschriften des öffentlichen Rechts auf.
(4) Alle privatrechtlichen Vorschriften, die eine funktionale
Analogie zum öffentlichen Recht aufweisen, sind in besonders
hohem Maße durch die Grundrechte beeinflusst.
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(5) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) bürgerlich-
rechtlicher Art, die zwingendes Recht enthalten, sind durch
das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in besonders hohem Maße
beeinflusst.
+> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
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