Tafel 3.17: 'Generalklauseln als Einbruchstellen' als Argument, das die modifizierte 'Zentrale Entscheidungsbegründung' stützt
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Generalklauseln als Einbruchstellen>
(1) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) bürgerlich-
rechtlicher Art, die zwingendes Recht sowie Generalklauseln
enthalten, sind privatrechtliche Vorschriften, die
Generalklauseln enthalten.
(2) Eine Generalklausel verweist zur Bewertung eines Verhaltens
auf außerrechtliche, gesellschaftliche Wertmaßstäbe.
(3) Außerrechtliche, gesellschaftliche Wertmaßstäbe hat eine
Gesellschaft insbesondere in ihrer Verfassung artikuliert.
(4) Eine zivilrechtliche Vorschrift, die auf Maßstäbe verweist,
welche u. a. in der Verfassung artikuliert sind, ist ihrerseits
in besonders hohem Maße durch die Grundrechte beeinflusst.
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(5) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) bürgerlich-
rechtlicher Art, die zwingendes Recht sowie Generalklauseln
enthalten, sind durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in
besonders hohem Maße beeinflusst.
+> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
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