Argumentationsanalyse

Tafel 3.17: 'Generalklauseln als Einbruchstellen' als Argument, das die modifizierte 'Zentrale Entscheidungsbegründung' stützt

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Generalklauseln als Einbruchstellen>

(1) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) bürgerlich-
    rechtlicher Art, die zwingendes Recht sowie Generalklauseln
    enthalten, sind privatrechtliche Vorschriften, die
    Generalklauseln enthalten.
(2) Eine Generalklausel verweist zur Bewertung eines Verhaltens
    auf außerrechtliche, gesellschaftliche Wertmaßstäbe.
(3) Außerrechtliche, gesellschaftliche Wertmaßstäbe hat eine
    Gesellschaft insbesondere in ihrer Verfassung artikuliert.
(4) Eine zivilrechtliche Vorschrift, die auf Maßstäbe verweist,
    welche u. a. in der Verfassung artikuliert sind, ist ihrerseits
    in besonders hohem Maße durch die Grundrechte beeinflusst.
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(5) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) bürgerlich-
    rechtlicher Art, die zwingendes Recht sowie Generalklauseln
    enthalten, sind durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in
    besonders hohem Maße beeinflusst.
     +> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
Argument Map n0 Generalklauseln als Einbruchstellen n1 Zentrale Entscheidungsbegründung n0->n1

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