Tafel 3.20: Einwand 'Keine Wirkung außerhalb der Schranken' gegen die 'Zentrale Entscheidungsbegründung', erste Fassung
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Keine Wirkung außerhalb der Schranken>
(1) Die Verfassung selbst hat durch die Verweisung auf die Schranke
der "allgemeinen Gesetze" den Geltungsanspruch des Grundrechts
auf freie Meinungsäußerung von vornherein auf den Bereich
beschränkt, den ihm die Gerichte durch ihre Auslegung dieser
allgemeinen Gesetze noch belassen.
(2) Eine Norm N1, die ausgelegt wird, um den Geltungsbereich der
Norm N2 auf einen bestimmten Bereich zu beschränken, fällt
selbst nicht in diesen Bereich.
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(3) Die "allgemeinen Gesetze", durch deren Auslegung ein Gericht
den Geltungsbereichs des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
beschränkt, liegen außerhalb dieses Geltungsbereichs.
(4) Normen, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Grundrechts
liegen, werden durch dieses nicht beeinflusst.
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(5) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) sind niemals durch
das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beeinflusst.
-> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
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