Argumentationsanalyse

Tafel 3.20: Einwand 'Keine Wirkung außerhalb der Schranken' gegen die 'Zentrale Entscheidungsbegründung', erste Fassung

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Keine Wirkung außerhalb der Schranken>

(1) Die Verfassung selbst hat durch die Verweisung auf die Schranke
    der "allgemeinen Gesetze" den Geltungsanspruch des Grundrechts
    auf freie Meinungsäußerung von vornherein auf den Bereich
    beschränkt, den ihm die Gerichte durch ihre Auslegung dieser
    allgemeinen Gesetze noch belassen.
(2) Eine Norm N1, die ausgelegt wird, um den Geltungsbereich der
    Norm N2 auf einen bestimmten Bereich zu beschränken, fällt
    selbst nicht in diesen Bereich.
----
(3) Die "allgemeinen Gesetze", durch deren Auslegung ein Gericht
    den Geltungsbereichs des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
    beschränkt, liegen außerhalb dieses Geltungsbereichs.
(4) Normen, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Grundrechts
    liegen, werden durch dieses nicht beeinflusst. 
----
(5) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) sind niemals durch
    das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beeinflusst.
     -> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
Argument Map n0 Keine Wirkung außerhalb der Schranken n1 Zentrale Entscheidungsbegründung n0->n1

Vorherige Tafel 3.19: Dialektische Struktur der bisher rekonstruierten Urteilsbegründung

Nächste Tafel 3.21: Einwand 'Keine Wirkung außerhalb der Schranken' gegen die 'Zentrale Entscheidungsbegründung', verbesserte Rekonstruktion

← Home