Argumentationsanalyse

Tafel 3.21: Einwand 'Keine Wirkung außerhalb der Schranken' gegen die 'Zentrale Entscheidungsbegründung', verbesserte Rekonstruktion

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Keine Wirkung außerhalb der Schranken>

(1) Die Verfassung selbst verweist in Artikel 5 Absatz 2 auf die
    Schranke der "allgemeinen Gesetze", die den Geltungsanspruch
    des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung beschränken.
(2) Die beste verfassungsrechtliche Interpretation eines solchen
    Verweises ist es, dass der Geltungsanspruch des Grundrechts
    auf freie Meinungsäußerung auf den Bereich beschränkt ist, den
    ihm die Gerichte durch ihre Auslegung der "allgemeinen Gesetze"
    noch belassen. 
(3) Schluss auf die beste verfassungsrechtliche Interpretation: Es
    gilt die beste verfassungsrechtliche Interpretation eines
    Verfassungsabschnitts. 
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(4) Der Geltungsanspruch des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
    ist auf den Bereich beschränkt, den ihm die Gerichte durch ihre
    Auslegung der "allgemeinen Gesetze" noch belassen.
(5) Eine Norm N1, die ausgelegt wird, um den Geltungsbereich der
    Norm N2 auf einen bestimmten Bereich zu beschränken, fällt
    selbst nicht in diesen Bereich.
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(6) Die "allgemeinen Gesetze", durch deren Auslegung ein Gericht
    den Geltungsbereichs des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
    beschränkt, liegen außerhalb dieses Geltungsbereichs.
(7) Normen, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Grundrechts
    liegen, werden durch dieses nicht beeinflusst. 
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(8) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) sind niemals durch
    das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beeinflusst.
     -> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
Argument Map n0 Keine Wirkung außerhalb der Schranken n1 Zentrale Entscheidungsbegründung n0->n1

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