Argumentationsanalyse

Tafel 3.23: Argument 'Keine folgerichtige Interpretation des Verfassungssystems', Detailrekonstruktion

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Keine folgerichtige Interpretation des Verfassungssystems>

(1) [Bedeutung Meinungsfreiheit]: Die Meinungsäußerungsfreiheit
    ist von grundlegender Bedeutung für den freiheitlich-
    demokratischen Staat.
(2) Die Erhaltung des freiheitlich-demokratischen Staats ist eines
    der obersten Ziele dieses Verfassungssystems.
(3) Dieses Verfassungssystem enthält ein Grundrecht auf
    Meinungsäußerungsfreiheit.
(4) Wenn X von grundlegender Bedeutung für eines der obersten Ziele
    eines Verfassungssystems ist und das Verfassungssystem zudem X
    als Grundrecht schützt, dann wäre es vom Standpunkt des
    Verfassungssystems aus nicht folgerichtig, die sachliche
    Reichweite des Grundrechts auf X jeder Relativierung durch
    einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die
    Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu
    überlassen.
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(5) Vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus wäre es nicht
    folgerichtig, die sachliche Reichweite des Grundrechts auf
    freie Meinungsäußerung jeder Relativierung durch einfaches
    Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der
    die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen.
(6) Wenn der Geltungsanspruch des Grundrechts auf freie
    Meinungsäußerung auf den Bereich beschränkt ist, den ihm die
    Gerichte durch ihre Auslegung der "allgemeinen Gesetze" noch
    belassen, dann ist die sachliche Reichweite des Grundrechts
    auf freie Meinungsäußerung jeder Relativierung durch einfaches
    Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der
    die Gesetze auslegenden Gerichte) überlassen.
(7) Die Interpretation eines Verfassungsabschnitts ist nur dann
    die beste verfassungsrechtliche Interpretation, wenn all ihre
    Implikationen vom Standpunkt des gesamten Verfassungssystems
    aus folgerichtig sind.
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(8) Es ist keineswegs die beste verfassungsrechtliche
    Interpretation von Artikel 5 Absatz 2, dass der
    Geltungsanspruch des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
    auf den Bereich beschränkt ist, den ihm die Gerichte durch
    ihre Auslegung der "allgemeinen Gesetze" noch belassen.
     -> <Keine Wirkung außerhalb der Schranken>
Argument Map n0 Bedeutung Meinungsfreiheit Die Meinungsäußerungsfreiheit ist von grundlegender Bedeutung für den freiheitlich- demokratischen Staat. n1 Keine folgerichtige Interpretation des Verfassungssystems n0->n1 n2 Keine Wirkung außerhalb der Schranken n1->n2

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