Tafel 3.23: Argument 'Keine folgerichtige Interpretation des Verfassungssystems', Detailrekonstruktion
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Keine folgerichtige Interpretation des Verfassungssystems>
(1) [Bedeutung Meinungsfreiheit]: Die Meinungsäußerungsfreiheit
ist von grundlegender Bedeutung für den freiheitlich-
demokratischen Staat.
(2) Die Erhaltung des freiheitlich-demokratischen Staats ist eines
der obersten Ziele dieses Verfassungssystems.
(3) Dieses Verfassungssystem enthält ein Grundrecht auf
Meinungsäußerungsfreiheit.
(4) Wenn X von grundlegender Bedeutung für eines der obersten Ziele
eines Verfassungssystems ist und das Verfassungssystem zudem X
als Grundrecht schützt, dann wäre es vom Standpunkt des
Verfassungssystems aus nicht folgerichtig, die sachliche
Reichweite des Grundrechts auf X jeder Relativierung durch
einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die
Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu
überlassen.
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(5) Vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus wäre es nicht
folgerichtig, die sachliche Reichweite des Grundrechts auf
freie Meinungsäußerung jeder Relativierung durch einfaches
Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der
die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen.
(6) Wenn der Geltungsanspruch des Grundrechts auf freie
Meinungsäußerung auf den Bereich beschränkt ist, den ihm die
Gerichte durch ihre Auslegung der "allgemeinen Gesetze" noch
belassen, dann ist die sachliche Reichweite des Grundrechts
auf freie Meinungsäußerung jeder Relativierung durch einfaches
Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der
die Gesetze auslegenden Gerichte) überlassen.
(7) Die Interpretation eines Verfassungsabschnitts ist nur dann
die beste verfassungsrechtliche Interpretation, wenn all ihre
Implikationen vom Standpunkt des gesamten Verfassungssystems
aus folgerichtig sind.
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(8) Es ist keineswegs die beste verfassungsrechtliche
Interpretation von Artikel 5 Absatz 2, dass der
Geltungsanspruch des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
auf den Bereich beschränkt ist, den ihm die Gerichte durch
ihre Auslegung der "allgemeinen Gesetze" noch belassen.
-> <Keine Wirkung außerhalb der Schranken>
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