Tafel 3.25: Argument 'Besonders starke Grundrechte-Einwirkung', weitere Entfaltung und entsprechende Modifikation mit Blick auf Freiheit der Äußerung von Werturteilen
Kapitel 3
Prämissen-Konklusion-Struktur
<Besonders starke Grundrechte-Einwirkung>
(1) ...
<+ <Verwandtschaft bürgerliches und öffentliches Recht>
(2) ...
<+ <Generalklauseln als Einbruchstellen>
(3) [Bedeutung Meinungsfreiheit]
(4) *Für jedes Urteil gilt: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
schützt Güter, die im zu beurteilenden Fall besonders
schutzwürdig sind, wenn es im zu beurteilenden Fall die
Äußerung von Werturteilen und die damit intendierte Wirkung
schützt* .
(5) Für alle Urteile und darin anzuwendenden zivilrechtlichen
Vorschriften sowie für jedes Grundrecht gilt: Wenn
(i) die zivilrechtliche Vorschrift eine funktionale
Analogie zu Vorschriften des öffentlichen Rechts
aufweist,
(ii) sie auf Maßstäbe verweist, welche u.a. in der
Verfassung artikuliert sind,
(iii) das Grundrecht Güter schützt, welche von grundlegender
Bedeutung für den freiheitlich-demokratischen Staat
sind, und
(iv) *diese Güter im zu beurteilenden Fall besonders
schutzwürdig sind* ,
dann wird die zivilrechtliche Vorschrift ihrerseits in ganz
besonders hohem Maße durch das Grundrecht beeinflusst.
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(6) Für alle Urteile und darin anzuwendenden zivilrechtlichen
Vorschriften gilt: Wenn
(i) diese Vorschrift als "allgemeines Gesetz" (nach Art. 5
Abs. 2 GG) fungiert,
(ii) sie zwingendes Recht sowie Generalklauseln enthält und
(iii) *das Recht auf Meinungsfreiheit im zu beurteilenden
Fall die Äußerung von Werturteilen und die damit
intendierte Wirkung schützt* ,
dann wird die zivilrechtliche Vorschrift durch das Grundrecht
auf Meinungsfreiheit in ganz besonders hohem Maße beeinflusst.
+> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
Argument Map
n0
Bedeutung Meinungsfreiheit
n1
Besonders starke Grundrechte-Einwirkung
n0->n1
n4
Zentrale Entscheidungsbegründung
n1->n4
n2
Verwandtschaft bürgerliches und
öffentliches Recht
n2->n1
n3
Generalklauseln als Einbruchstellen
n3->n1
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