Tafel 3.26: Argument 'Zentrale Entscheidungsbegründung', weitere Modifikation aufgrund von Änderungen in 'Besonders starke Grundrechte-Einwirkung'
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Zentrale Entscheidungsbegründung>
(1) ...
(2) Für alle Urteile und darin anzuwendenden zivilrechtlichen
Vorschriften gilt: Wenn
(i) diese Vorschrift als "allgemeines Gesetz" (nach Art. 5
Abs. 2 GG) fungiert,
(ii) sie zwingendes Recht sowie Generalklauseln enthält und
(iii) *das Recht auf Meinungsfreiheit im zu beurteilenden
Fall die Äußerung von Werturteilen und die damit
intendierte Wirkung schützt*,
dann wird die zivilrechtliche Vorschrift durch das Grundrecht
auf Meinungsfreiheit in ganz besonders hohem Maße beeinflusst.
<+ <Besonders starke Grundrechte-Einwirkung>
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(3) ...
(4) *Im konkreten Fall des Urteils des Landgerichts Hamburg schützt
das Recht auf Meinungsfreiheit die Äußerung von Werturteilen
und die damit intendierte Wirkung.*
...
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(9) [Aufhebung und Zurückweisung]
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