Tafel 3.27: Einwand 'Intendierte Wirkung nicht durch Grundrecht geschützt' gegen die 'Zentrale Entscheidungsbegründung'
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Intendierte Wirkung nicht durch Grundrecht geschützt>
(1) [Enge Auslegung Meinungsfreiheit]: Das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit schützt nur die Äußerung einer Meinung im
engeren Sinne, nicht die damit intendierte Wirkung.
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(2) Es ist falsch, dass im konkreten Fall des Urteils des
Landgerichts Hamburg das Recht auf Meinungsfreiheit die
Äußerung von Werturteilen und die damit intendierte Wirkung
schützt.
-> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
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