Tafel 3.29: 'Schutz der kollektiven Meinungsbildung' als Entkräftung des Einwands 'Intendierte Wirkung nicht durch Grundrecht geschützt', verbesserte Rekonstruktion
Kapitel 3
Prämissen-Konklusion-Struktur
<Schutz der kollektiven Meinungsbildung>
(1) Der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, "geistige
Wirkung auf die Umwelt" ausgehen zu lassen, "meinungsbildend
und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken" (Häntzschel,
HdbDStR II, S. 655).
(2) Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Gut
"seine Meinung ... frei zu äußern und zu verbreiten".
(3) Wenn der Sinn einer Meinungsäußerung gerade darin besteht,
"geistige Wirkung auf die Umwelt" ausgehen zu lassen, sowie
darin, "meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu
wirken", dann besteht die beste Interpretation eines
Grundrechts darauf "seine Meinung ... frei zu äußern und zu
verbreiten" genau darin, dass der Schutz dieses Grundrechts
sich sowohl auf die Äußerung im engeren Sinne als auch auf
die intendierte Wirkung der Meinungsäußerung bezieht.
--
Schluss auf die beste Interpretation
--
(4) Der Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bezieht sich
sowohl auf die Äußerung im engeren Sinne als auch auf die
intendierte Wirkung der Meinungsäußerung.
-> [Enge Auslegung Meinungsfreiheit]
Argument Map
n0
Enge Auslegung Meinungsfreiheit
n1
Schutz der kollektiven Meinungsbildung
n1->n0
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