Argumentationsanalyse

Tafel 3.29: 'Schutz der kollektiven Meinungsbildung' als Entkräftung des Einwands 'Intendierte Wirkung nicht durch Grundrecht geschützt', verbesserte Rekonstruktion

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Schutz der kollektiven Meinungsbildung>

(1) Der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, "geistige
    Wirkung auf die Umwelt" ausgehen zu lassen, "meinungsbildend
    und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken" (Häntzschel,
    HdbDStR II, S. 655).
(2) Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Gut
    "seine Meinung ... frei zu äußern und zu verbreiten".
(3) Wenn der Sinn einer Meinungsäußerung gerade darin besteht,
    "geistige Wirkung auf die Umwelt" ausgehen zu lassen, sowie
    darin, "meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu
    wirken", dann besteht die beste Interpretation eines
    Grundrechts darauf "seine Meinung ... frei zu äußern und zu
    verbreiten" genau darin, dass der Schutz dieses Grundrechts
    sich sowohl auf die Äußerung im engeren Sinne als auch auf
    die intendierte Wirkung der Meinungsäußerung bezieht. 
--
Schluss auf die beste Interpretation
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(4) Der Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bezieht sich
    sowohl auf die Äußerung im engeren Sinne als auch auf die
    intendierte Wirkung der Meinungsäußerung.
     -> [Enge Auslegung Meinungsfreiheit]
Argument Map n0 Enge Auslegung Meinungsfreiheit n1 Schutz der kollektiven Meinungsbildung n1->n0

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