Argumentationsanalyse

Tafel 3.31: 'Bedeutung der allgemeinen Gesetze' als dritte Entkräftung des Einwands 'Intendierte Wirkung nicht durch Grundrecht geschützt'

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Bedeutung der allgemeinen Gesetze>

(1) Die allgemeinen Gesetze richten sich nicht gegen *die
    Äußerung* einer Meinung als solche, sondern schützen einen
    Gemeinschaftswert, der durch *die Wirkung* der
    Meinungsäußerung beeinträchtigt ist.
(2) Eine Norm N1, die ein bestimmtes Rechtsgut R schützt, kann
    eine Norm N2 nur dann einschränken, wenn in den Schutzbereich
    von N2 auch potentielle Beeinträchtigungen des Rechtsguts R
    fallen.
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(3) Allgemeine Gesetze können das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
    gar nicht einschränken, wenn sich der Schutz dieses
    Grundrechts nicht auf die Wirkung der Meinungsäußerung
    erstreckt.
(4) Allgemeine Gesetze können das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
    einschränken (Art. 5 Abs. 2 GG).
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(5) Der Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit erstreckt sich
    auf die Wirkung der Meinungsäußerung.
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(6) Es ist falsch, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nur
    die Äußerung einer Meinung im engeren Sinne schützt, nicht die
    damit intendierte Wirkung. 
     -> [Enge Auslegung Meinungsfreiheit]
Argument Map n0 Enge Auslegung Meinungsfreiheit n1 Bedeutung der allgemeinen Gesetze n1->n0

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