Tafel 3.6: Argument 'Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit', implizite Prämisse
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit>
(1) Der Zivilrichter verletzt durch sein Urteil Grundrechte, wenn
er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht
verkennt. (GS3)
(2) *Wenn ein Zivilrichter in einem Urteil, das auf Grund
"allgemeiner Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis
zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt, die
Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gegenüber dem
Wert des im "allgemeinen Gesetz" geschützten Rechtsguts für
den durch die Äußerung angeblich Verletzten unrichtig abwägt,
dann verkennt er die Einwirkung dieses Grundrechts auf das
bürgerliche Recht.*
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(3) Ein Urteil eines Zivilrichters, das auf Grund "allgemeiner
Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu einer
Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt, verletzt das
Grundrecht des Verurteilten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn
der Zivilrichter in der Urteilsfindung die Bedeutung des
Grundrechts gegenüber dem Wert des im "allgemeinen Gesetz"
geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich
Verletzten unrichtig abwägt.
+> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
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