Tafel 3.21: Einwand 'Keine Wirkung außerhalb der Schranken' gegen die 'Zentrale Entscheidungsbegründung', verbesserte Rekonstruktion
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Keine Wirkung außerhalb der Schranken>
(1) Die Verfassung selbst verweist in Artikel 5 Absatz 2 auf die
Schranke der "allgemeinen Gesetze", die den Geltungsanspruch
des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung beschränken.
(2) Die beste verfassungsrechtliche Interpretation eines solchen
Verweises ist es, dass der Geltungsanspruch des Grundrechts
auf freie Meinungsäußerung auf den Bereich beschränkt ist, den
ihm die Gerichte durch ihre Auslegung der "allgemeinen Gesetze"
noch belassen.
(3) Schluss auf die beste verfassungsrechtliche Interpretation: Es
gilt die beste verfassungsrechtliche Interpretation eines
Verfassungsabschnitts.
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(4) Der Geltungsanspruch des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
ist auf den Bereich beschränkt, den ihm die Gerichte durch ihre
Auslegung der "allgemeinen Gesetze" noch belassen.
(5) Eine Norm N1, die ausgelegt wird, um den Geltungsbereich der
Norm N2 auf einen bestimmten Bereich zu beschränken, fällt
selbst nicht in diesen Bereich.
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(6) Die "allgemeinen Gesetze", durch deren Auslegung ein Gericht
den Geltungsbereichs des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
beschränkt, liegen außerhalb dieses Geltungsbereichs.
(7) Normen, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Grundrechts
liegen, werden durch dieses nicht beeinflusst.
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(8) "Allgemeine Gesetze" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) sind niemals durch
das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beeinflusst.
-> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
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