Tafel 3.31: 'Bedeutung der allgemeinen Gesetze' als dritte Entkräftung des Einwands 'Intendierte Wirkung nicht durch Grundrecht geschützt'
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Bedeutung der allgemeinen Gesetze>
(1) Die allgemeinen Gesetze richten sich nicht gegen *die
Äußerung* einer Meinung als solche, sondern schützen einen
Gemeinschaftswert, der durch *die Wirkung* der
Meinungsäußerung beeinträchtigt ist.
(2) Eine Norm N1, die ein bestimmtes Rechtsgut R schützt, kann
eine Norm N2 nur dann einschränken, wenn in den Schutzbereich
von N2 auch potentielle Beeinträchtigungen des Rechtsguts R
fallen.
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(3) Allgemeine Gesetze können das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
gar nicht einschränken, wenn sich der Schutz dieses
Grundrechts nicht auf die Wirkung der Meinungsäußerung
erstreckt.
(4) Allgemeine Gesetze können das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
einschränken (Art. 5 Abs. 2 GG).
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(5) Der Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit erstreckt sich
auf die Wirkung der Meinungsäußerung.
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(6) Es ist falsch, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nur
die Äußerung einer Meinung im engeren Sinne schützt, nicht die
damit intendierte Wirkung.
-> [Enge Auslegung Meinungsfreiheit]
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