Tafel 3.32: Dialektische Struktur der Verteidigung der Annahme allgemeiner Gesetze bürgerlich-rechtlicher Art
Kapitel 3 Gründehierarchie Argumentkarte[Aufhebung und Zurückweisung]
<+ <Zentrale Entscheidungsbegründung>
<+ [Allgemeine Gesetze im LGUrteil]
/* notwendige Bedingung der zuvor genannten These: */
+> [Allgemeine Gesetze privatrechtlicher Art] /* (GS4) */
<- <Experten-Argument>: In der rechtswissenschaftlichen
Literatur werden Normen des bürgerlichen Rechts bisher
nicht als "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5
Abs. 2 GG anerkennt. (¶38)
<- <Falsche Voraussetzung der Literatur>: In der
Literatur hat man die Grundrechte bisher – und entgegen
der hier vertretenen These der @[Grundrechte als
objektive Wertordnung] – lediglich in ihrer Wirkung
zwischen Bürger und Staat gesehen, so dass folgerichtig
als einschränkende allgemeine Gesetze nur solche in
Betracht kamen, die staatliches Handeln gegenüber dem
Einzelnen regeln, also Gesetze öffentlich-rechtlichen
Charakters. (¶38)
<+ <Symmetrie-Argument>: Wenn aber das Grundrecht der
freien Meinungsäußerung auch in den Privatrechtsverkehr
hineinwirkt und sein Gewicht sich hier zugunsten der
Zulässigkeit einer Meinungsäußerung auch dem einzelnen
Mitbürger gegenüber geltend macht, so muss auf der anderen
Seite auch die das Grundrecht unter Umständen
beschränkende Gegenwirkung einer privatrechtlichen Norm,
soweit sie höhere Rechtsgüter zu schützen bestimmt ist,
beachtet werden. (¶38)
<+ <Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte>
<- <Gefährdung der Diskursfreiheit>: Durch eine
zivilrechtliche Beschränkung der Redefreiheit könnte
einem Einzelnen gegenüber die Gefahr heraufgeführt
werden, der Bürger werde in der Möglichkeit, durch seine
Meinung in der Öffentlichkeit zu wirken, allzusehr beengt und die unerlässliche Freiheit der öffentlichen Erörterung
gemeinschaftswichtiger Fragen sei nicht mehr
gewährleistet. (¶39)
<- <Sicherung Diskursfreiheit durch Drittwirkung>: Um
der Gefährdung der Diskursfreiheit durch zivilrechtliche
Beschränkung der Redefreiheit zu begegnen, ist es nicht
erforderlich, das bürgerliche Recht aus der Reihe der
allgemeinen Gesetze schlechthin auszuscheiden. Es muss
nur auch hier der freiheitliche Gehalt des auf das
Zivilrecht einwirkenden Grundrechts entschieden
festgehalten werden. (¶39)
<+ <Besonders starke Grundrechte-Einwirkung>
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