Tafel 3.7: Argument 'Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit', verbesserte Rekonstruktion
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Anwendung GS3 auf Meinungsfreiheit>
(1) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Normen des
bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein
Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er die Einwirkung des
Grundrechts auf die anzuwendende Norm des bürgerlichen Rechts
verkennt. (GS3)
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(2) Der Zivilrichter verletzt durch sein Urteil, welches auf Grund
"allgemeiner Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis
zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt (Art. 5
Abs. 2 GG), das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1
GG), wenn er die Einwirkung dieses Grundrechts auf das
jeweilig anzuwendende "allgemeine Gesetz" (bürgerlich-
rechtlicher Art) verkennt.
(3) Wenn ein Zivilrichter in einem Urteil, welches auf Grund
"allgemeiner Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis
zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt (Art. 5
Abs. 2 GG), die Bedeutung des Grundrechts gegenüber dem Wert
des im "allgemeinen Gesetz" geschützten Rechtsguts unrichtig
abwägt, dann verkennt er die Einwirkung dieses Grundrechts auf
das jeweilig anzuwendende "allgemeine Gesetz".
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(4) Ein Urteil eines Zivilrichters, das auf Grund "allgemeiner
Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu einer
Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangt, verletzt das
Grundrecht des Verurteilten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn
der Zivilrichter in der Urteilsfindung die Bedeutung des
Grundrechts gegenüber dem Wert des im "allgemeinen Gesetz"
geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich
Verletzten unrichtig abwägt.
+> <Zentrale Entscheidungsbegründung>
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