Tafel 3.9: Argument 'Sinn der Bindung der Rechtssprechung an Grundrechte', verbesserte Rekonstruktion
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte (neu)>
(1) Die Grundrechte binden kraft Verfassungsgebots (Art. 1, Abs. 3
GG) Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
(2) Wenn die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung kraft Verfassungsgebots binden, dann tun sie
dies in jeder ihrer verfassungsrechtlichen Funktionen.
(3) [Grundrechte als objektive Wertordnung]: Es gehört zu den
verfassungsrechtlichen Funktionen der Grundrechte, dass sie
eine objektive Wertordnung darstellen, in deren Geiste das
gesamte Recht ausgelegt werden muss. (GS1)
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(4) Die Grundrechte (in ihrer Funktion) als objektive Wertordnung,
in deren Geiste das gesamte Recht ausgelegt werden muss,
binden Rechtsprechung kraft Verfassungsgebots.
(5) Wenn die Grundrechte als objektive Wertordnung, in deren Geiste
das gesamte Recht ausgelegt werden muss, Rechtsprechung kraft
Verfassungsgebots binden, dann muss die Rechtsprechung kraft
Verfassungsgebots das gesamte Recht im Lichte der Grundrechte
auslegen.
(6) Wenn die Rechtsprechung kraft Verfassungsgebots das gesamte
Recht im Lichte bestimmter Normen auslegen muss, dann muss ein
urteilender Richter kraft Verfassungsgebots für jede der Normen
erstens prüfen, ob die von ihm anzuwendenden Vorschriften durch
die Norm beeinflusst sind und muss – trifft das zu – bei
Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zweitens die sich
hieraus ergebende Modifikation beachten.
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(7) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Vorschriften des
bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter hat kraft
Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm anzuwendenden
Vorschriften des bürgerlichen Rechts durch das Grundrecht
beeinflusst sind und hat – trifft das zu – bei Auslegung und
Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende
Modifikation des Privatrechts zu beachten.
(8) Missachtet ein Richter ein Verfassungsgebot zur Prüfung und
Beachtung eines Grundrechts, so verletzt der Richter durch
sein Urteil das entsprechende Grundrecht.
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(9) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Vorschriften des
bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein
Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er nicht prüft, ob die
von ihm anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts
durch das Grundrecht beeinflusst sind oder – sollte dies
bejaht werden – bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften
die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts
missachtet.
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