Argumentationsanalyse

Tafel 3.28: 'Schutz der kollektiven Meinungsbildung' als Entkräftung des Einwands 'Intendierte Wirkung nicht durch Grundrecht geschützt', erste Fassung

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Schutz der kollektiven Meinungsbildung>

(1) Der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, "geistige
    Wirkung auf die Umwelt" ausgehen zu lassen, "meinungsbildend
    und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken" (Häntzschel,
    HdbDStR II, S. 655).
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(2) Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung
    erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht
    des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
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(3) Der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf
    die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme
    des Redenden, durch die er auf andere wirken will.
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(4) Eine Trennung zwischen (geschützter) Äußerung und (nicht
    geschützter) Wirkung der Äußerung wäre sinnwidrig.
     -> [Enge Auslegung Meinungsfreiheit]
Argument Map n0 Enge Auslegung Meinungsfreiheit n1 Schutz der kollektiven Meinungsbildung n1->n0

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