Tafel 3.28: 'Schutz der kollektiven Meinungsbildung' als Entkräftung des Einwands 'Intendierte Wirkung nicht durch Grundrecht geschützt', erste Fassung
Kapitel 3
Prämissen-Konklusion-Struktur
<Schutz der kollektiven Meinungsbildung>
(1) Der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, "geistige
Wirkung auf die Umwelt" ausgehen zu lassen, "meinungsbildend
und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken" (Häntzschel,
HdbDStR II, S. 655).
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(2) Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung
erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht
des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
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(3) Der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf
die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme
des Redenden, durch die er auf andere wirken will.
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(4) Eine Trennung zwischen (geschützter) Äußerung und (nicht
geschützter) Wirkung der Äußerung wäre sinnwidrig.
-> [Enge Auslegung Meinungsfreiheit]
Argument Map
n0
Enge Auslegung Meinungsfreiheit
n1
Schutz der kollektiven Meinungsbildung
n1->n0
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