<Zentrale Entscheidungsbegründung> (1) Für alle Urteile, jedes Grundrecht und alle Vorschriften des bürgerlichen Rechts gilt: Der Zivilrichter verletzt durch sein Urteil das jeweilige Grundrecht, wenn er nicht prüft, ob die von ihm anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts durch das Grundrecht beeinflusst sind oder – sollte dies bejaht werden – bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts nicht vollumfänglich beachtet. <+ <Sinn der Bindung der Rechtsprechung an Grundrechte> (2) Für jede zivilrechtliche Vorschrift gilt: Wenn diese Vorschrift als "allgemeines Gesetz" (nach Art. 5 Abs. 2 GG) fungiert, sie zwingendes Recht sowie Generalklauseln enthält und das Recht auf Meinungsfreiheit im zu beurteilenden Fall die Äußerung von Werturteilen und die damit intendierte Wirkung schützt, dann wird die zivilrechtliche Vorschrift durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in ganz besonders hohem Maße beeinflusst. <+ <Besonders starke Grundrechte-Einwirkung> ---- (3) Der Zivilrichter verletzt durch sein Urteil das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wenn (i) das Grundrecht auf Meinungsfreiheit im zu beurteilenden Fall die Äußerung von Werturteilen und die damit intendierte Wirkung schützt und wenn er (ii) bei Auslegung und Anwendung der "allgemeinen Gesetze" bürgerlich- rechtlicher Art, die zwingendes Recht sowie Generalklauseln enthalten, (iii) nicht vollumfänglich beachtet, wie das Grundrecht die privatrechtliche Norm in ganz besonders hohem Maße modifiziert. (4) Im zu beurteilenden Fall des Landgerichts Hamburg schützt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit die Äußerung von Werturteilen und die damit intendierte Wirkung. (5) [Allgemeine Gesetze im LGUrteil]: Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist ein Urteil eines Zivilrichters, in dem "allgemeine Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art, die zwingendes Recht sowie Generalklauseln enthalten, (nämlich § 826 BGB) anzuwenden sind. (6) Das Landgericht Hamburg hat bei Auslegung und Anwendung der "allgemeinen Gesetze" nicht vollumfänglich beachtet, wie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit die privatrechtliche Norm in besonders hohem Maße modifiziert. ---- (7) Das Landgericht verletzt durch sein Urteil das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. (8) Verletzt ein Urteil ein Grundrecht, so wird das Urteil aufgehoben und die Sache wird an das urteilende Gericht zurückverwiesen. ---- (9) [Aufhebung und Zurückweisung]: Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
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