Argumentationsanalyse

Tafel 3.30: 'Wirkung wesentlich für Werturteile' als zweite Entkräftung des Einwands 'Intendierte Wirkung nicht durch Grundrecht geschützt'

Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur
<Wirkung wesentlich für Werturteile>

(1) Die Äußerung von Werturteilen ist vom Grundrecht des Art. 5
    Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
(2) Es gehört wesentlich zur Äußerung eines Werturteils, dass sie
    auf eine geistige Wirkung, nämlich darauf, andere zu
    überzeugen und meinungsbildend zu sein, abzielt.
(3) Der Grundrechtsschutz eines Gutes umfasst alle wesentlichen
    Bestandteile des Gutes.
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(4) Der Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bezieht sich
    sowohl auf die Äußerung eines Werturteils als auch auf die
    damit intendierte geistige Wirkung.
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(5) Es ist falsch, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nur
    die Äußerung einer Meinung im engeren Sinne schützt, nicht die
    damit intendierte Wirkung. 
     -> [Enge Auslegung Meinungsfreiheit]
Argument Map n0 Enge Auslegung Meinungsfreiheit n1 Wirkung wesentlich für Werturteile n1->n0

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