Tafel 3.30: 'Wirkung wesentlich für Werturteile' als zweite Entkräftung des Einwands 'Intendierte Wirkung nicht durch Grundrecht geschützt'
Kapitel 3 Prämissen-Konklusion-Struktur<Wirkung wesentlich für Werturteile>
(1) Die Äußerung von Werturteilen ist vom Grundrecht des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
(2) Es gehört wesentlich zur Äußerung eines Werturteils, dass sie
auf eine geistige Wirkung, nämlich darauf, andere zu
überzeugen und meinungsbildend zu sein, abzielt.
(3) Der Grundrechtsschutz eines Gutes umfasst alle wesentlichen
Bestandteile des Gutes.
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(4) Der Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bezieht sich
sowohl auf die Äußerung eines Werturteils als auch auf die
damit intendierte geistige Wirkung.
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(5) Es ist falsch, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nur
die Äußerung einer Meinung im engeren Sinne schützt, nicht die
damit intendierte Wirkung.
-> [Enge Auslegung Meinungsfreiheit]
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